Kann ich vom Auftrag zurücktreten, wenn es teurer wird?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist")OGH 4 Ob 1/24m, 04.04.2024
- Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich.OGH 9 Ob 109/06d, 18.10.2006
- Hier: Pauschalpreisvereinbarung.OGH 1 Ob 192/97k, 15.07.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 1/24m, 04.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in der Regel schon. Vergeben Sie einen größeren Umbau in mehreren getrennten Verträgen an verschiedene Betriebe, wird jeder Vertrag für sich beurteilt. Ein einzelnes Gewerk erreicht meist nicht den Umfang eines erheblichen Umbaus, der mit einem Neubau vergleichbar wäre, und ist damit vom Verbraucherschutz erfasst.
Ja. Zahlen Sie eine bewegliche Sache in Teilbeträgen im Voraus und steht dabei weder die Ware noch der Preis wirklich fest, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten. Der Grund ist, dass Sie die wirtschaftliche Tragweite eines solchen Vertrags nicht abschätzen können. Auf Fremdwährungskredite lässt sich diese Regel nicht übertragen.