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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 43/24w

Worum es ging: Muss ein Urteil über eine geschäftsschädigende Äußerung veröffentlicht werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235 ZPO § 502

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.988 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.2024

Geschäftszahl

5Ob43/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „G* GesmbH in Liqu., *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 4.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2024, GZ 1 R 142/23v-25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Juli 2023, GZ 11 Cg 87/22i-15, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „G* GesmbH in Liquidation berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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