Muss ein Urteil über eine geschäftsschädigende Äußerung veröffentlicht werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Veröffentlichung aber, wenn durch Auslagenwerbung größeren Personenkreis Kenntnis erlangt hat.OGH 4 Ob 14/88, 12.04.1988
- Notwendigkeit einer Urteilsveröffentlichung, wenn die beanstandeten Ankündigungen nicht nur beim Kauf, sondern auch schon beim bloßen Besuch des Geschäftes wahrgenommen werden konnten ("Hammerbohrer").OGH 4 Ob 307/81, 17.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 43/24w, 12.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §25 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.
Ja. Dass durch die Veröffentlichung auch Personen erreicht werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher nichts wussten, lässt sich nicht ausschließen und steht der Veröffentlichung nicht entgegen.