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Muss ein Urteil über eine geschäftsschädigende Äußerung veröffentlicht werden?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger, Beklagter
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.04.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn eine wettbewerbswidrige Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen und nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen Kreis hinausgedrungen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

UWG §25 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Veröffentlichung eines Wettbewerbsurteils

Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.

günstig für Kläger Veröffentlichung des Urteils nach Wettbewerbsverstoß

Ja. Dass durch die Veröffentlichung auch Personen erreicht werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher nichts wussten, lässt sich nicht ausschließen und steht der Veröffentlichung nicht entgegen.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Zweck der Urteilsveröffentlichung
Wettbewerb · Veröffentlichung des Urteils als Nebenanspruch
Wettbewerb · Urteilsveröffentlichung in Druckschriften