Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 235

Klagsänderung. §. 235. (1)Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage, und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens, durch welche die Zuständigkeit des Processgerichtes nicht ausgeschlossen wird, ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt. (2)Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es hiezu der Einwilligung des Gegners; mit dieser Einwilligung ist eine Änderung der Klage auch dann zulässig, wenn das Prozeßgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs. 3 JN geheilt wird. Die Einwilligung des Gegners ist als vorhanden anzunehmen, wenn er, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt. (3)Das Gericht kann eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. (4)Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die thatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, das Klagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungen beschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. (5)Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.

Ist aus Ihrem Antrag zweifelsfrei erkennbar, gegen wen er sich richtet, kann die Bezeichnung der Gegenseite richtiggestellt werden. Die Frist für die Überprüfung des Mietzinses ist dann schon mit der Antragstellung gewahrt.

Sobald die Einantwortung rechtskräftig ist, treten die Erben von Gesetzes wegen an die Stelle der verstorbenen Partei. Das Gericht hat diesen Parteiwechsel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.

Nur mit einer Änderung Ihrer Klage. Wenn Sie auf Rückgängigmachung des Kaufs klagen, kann Ihnen das Gericht nicht einfach einen Preisnachlass zusprechen; das ist kein geringeres, sondern ein anderes Begehren. Der Wechsel von einem Behelf zum anderen ist eine Klagsänderung.

Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.

Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.

Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.

Ja. Wer eine Klage entgegennimmt, die nach Name, Beruf und Anschrift auf ihn passt, wird in das Verfahren hineingezogen, auch wenn eigentlich jemand anderer gemeint war. Sie können deshalb beantragen, dass dieses Verhältnis beendet wird, und gegen die Entscheidung darüber auch ein Rechtsmittel erheben.

Stirbt jemand während eines Gerichtsverfahrens und war er durch einen Anwalt vertreten, läuft das Verfahren weiter. Geändert wird nur die Bezeichnung: Statt des Namens steht nun „Verlassenschaft nach dem verstorbenen …“. Ein neuer Prozess ist nicht nötig.

Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.

Das Gericht muss Sie nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern. Eine bloße Richtigstellung, etwa der genauen Bezeichnung eines Grundstücks, ist aber keine solche Änderung. Nach einer späteren Gesetzesänderung muss das Gericht Sie zudem darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Begehren offensichtlich nicht zu Ihrem Ziel passt, und Ihnen Gelegenheit zur Änderung geben.

Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.

Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

Wird aus dem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft, ist das keine bloße Richtigstellung des Namens, sondern ein Wechsel der Partei, der ohne Zustimmung der Gegenseite nicht zulässig ist. Für den laufenden Rechtsstreit bleibt das aber ohne Auswirkung. Sie müssen Ihr Begehren auch nicht auf Leistung an den Nachfolger umstellen, dürfen es aber.

Wenn Sie eine bestrittene Forderung einklagen, dürfen Sie sich nur auf jenen Grund stützen, den Sie schon bei der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben haben. Eine Erweiterung oder Änderung des Anspruchs ist in diesem Verfahren nicht möglich, und das Gericht hat darauf von sich aus zu achten.

Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.

Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.

Ja. Wird ein Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und danach fortgesetzt, sind die dafür nötigen Änderungen der Klage ohne die sonst geltenden Voraussetzungen zulässig. Das ist in jeder Lage des Verfahrens möglich, auf Antrag oder von Amts wegen.

Ändert eine Gesellschaft nur ihren Firmenwortlaut, wird die Bezeichnung der Partei im Verfahren einfach berichtigt. Auch eine unvollständige Angabe des Namens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen richtigzustellen.

Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.

Nein. Sie dürfen nur eine falsche Bezeichnung derselben Partei richtigstellen. Haben Sie dagegen die falsche Person oder die falsche Firma geklagt, können Sie das auf diesem Weg nicht nachholen und auch keine weitere Partei in das Verfahren hineinziehen.

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.

Nein. Bessern Sie ein unbestimmtes, aber beziffertes Begehren über Auftrag des Gerichts nach, ist das keine Änderung der Klage. Die ursprüngliche Klage bleibt maßgeblich und hat die Verjährung schon mit ihrer Einbringung unterbrochen, allerdings nur im Umfang des eingeklagten Betrags.

Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.

Es zählt der Tag, an dem der Schriftsatz bei Gericht einlangt. Endgültig wirkt die Unterbrechung der Verjährung allerdings erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen wird.

Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

Erweitern Sie Ihre Klage mit einem Schriftsatz, unterbricht das die Verjährung schon mit dem Einlangen bei Gericht. Endgültig bleibt diese Wirkung aber nur, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Erweiterung später in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird.

Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.

Wird eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Vermögen mit der Eintragung auf die aufnehmende Genossenschaft über und sie selbst erlischt. Die aufnehmende Genossenschaft folgt ihr in alle Rechte und Pflichten nach. In einem laufenden Verfahren wird die Parteibezeichnung entsprechend richtiggestellt.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail