Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 1/24f
Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob jemand Flüchtling ist?
Fachgebiete laut RIS: Grundrechte, Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Menschen mit subsidiärem Schutz stehen im Wesentlichen so da wie anerkannte Flüchtlinge. Sie werden deshalb auch beim Unterhaltsvorschuss gleich behandelt. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Vorschuss.
Anerkannte Flüchtlinge sind beim Unterhaltsvorschuss österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher Anspruch darauf. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 03.04.2023, 34 Pu 12/23p-9 und -10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.10.2023, 44 R 217/23x
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
10Ob1/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. Ob* und 2. Om*, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien MA 11 Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12/EG), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2023, GZ 44 R 217/23x, 44 R 218/23v-27, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2023, GZ 34 Pu 12/23p-9 und -10, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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