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Bekommen anerkannte Flüchtlinge Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder?

günstig für Kind betrifft Flüchtlinge, Kinder, Alleinerziehende, Eltern
Anerkannte Flüchtlinge sind beim Unterhaltsvorschuss österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher Anspruch darauf. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134802 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Genfer Flüchtlingskonvention Art1; Genfer Flüchtlingskonvention Art12; AsylG 2005 §8; UVG §2

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