Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 68/24m
Worum es ging: Kann ich beim Höchstgericht rügen, dass mein Verfahren nichtig war?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.
Nein. Hat das zweite Gericht bestätigt, dass Ihr Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist der Weg zum Höchstgericht verschlossen.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Geschäftszahl
7Ob68/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj V* G*, 2. mj P* G*, 3. mj A* G*, vertreten durch Mag. Andrea Friedl, Rechtsanwältin in Tulln, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* P*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. März 2024, GZ 23 R 72/24x-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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