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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 68/24m

Worum es ging: Kann ich beim Höchstgericht rügen, dass mein Verfahren nichtig war?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Nein. Hat das zweite Gericht bestätigt, dass Ihr Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist der Weg zum Höchstgericht verschlossen.

Zitierte Paragrafen

EO § 382c EO § 397 EO § 402

Entscheidungstext

25 Absätze, 2.913 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Geschäftszahl

7Ob68/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj V* G*, 2. mj P* G*, 3. mj A* G*, vertreten durch Mag. Andrea Friedl, Rechtsanwältin in Tulln, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* P*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. März 2024, GZ 23 R 72/24x-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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