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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 74/24i

Worum es ging: Muss ich meinem Kind beim Bundesheer noch Unterhalt zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer den Grundwehrdienst leistet, erhält vom Bundesheer Geld und Sachleistungen. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen gilt er damit als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht dann in der Regel nicht.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 AußStrG § 78 EO § 35

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.074 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

3Ob74/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J* V*, vertreten durch die mef Ecker-Kaufmann & Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen den Antragsgegner F* Z*, vertreten durch Dr. Philipp Zöllner, BSc, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 16 R 266/23s-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. September 2023, GZ 2 FAM 25/23m-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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