Woran misst das Gericht, was ich verdienen könnte?
betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen eine zumindest leicht fahrlässige Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme der Bildungskarenz vorzuwerfen ist.OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024
- Das Verhalten des pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein.OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024
- Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre.OGH 9 Ob 29/17f, 24.05.2017
- Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters.OGH 9 Ob 29/17f, 24.05.2017
- Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums.OGH 10 Ob 59/14w, 21.10.2014
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- Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf.OGH 6 Ob 164/13f, 30.09.2013
- Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage.OGH 6 Ob 80/13b, 08.05.2013
- Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz.OGH 1 Ob 75/12d, 24.05.2012
- Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat.OGH 4 Ob 178/11x, 20.12.2011
- Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht.OGH 8 Ob 91/10f, 25.01.2011
- Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 5 Ob 161/09a, 13.10.2009
- Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 5 Ob 161/09a, 13.10.2009
- Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt.OGH 7 Ob 197/07g, 12.03.2008
- Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird.OGH 7 Ob 197/07g, 12.03.2008
- Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.OGH 2 Ob 208/06m, 14.06.2007
- Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht.OGH 1 Ob 2/02d, 29.01.2002
- Hier: Berufswechsel.OGH 6 Ob 228/00y, 23.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 125/24v, 23.09.2024
- OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 74/24i, 23.05.2024
- OGH 4 Ob 30/24a, 23.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 85/21t, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
Verwandte Fragen
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