Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 38/24b
Worum es ging: Reicht eine wichtige Rechtsfrage für den Weg zum Höchstgericht?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 27.08.2023, 3 Cg 71/22z-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.12.2023, 3 R 144/23a-35
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 16.840 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Geschäftszahl
4Ob38/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher
als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA und Feststellung (10.000 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2023, GZ 3 R 144/23a-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 27. August 2023, GZ 3 Cg 71/22z-27, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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