Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 28/24k
Worum es ging: Habe ich als Lebensgefährtin dieselben Rechte wie eine Ehefrau?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gesetzgeber darf unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich regeln, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Nach der geltenden Rechtslage besteht keine Pflicht, Ehe und Lebensgemeinschaft gleich zu behandeln.
Scheitert ein Antrag, mit dem ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, ist der Oberste Gerichtshof an dessen Auslegung dieses Gesetzes nicht gebunden. Er darf die Bestimmung selbst anders verstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 20.12.2023, 14 R 267/22w-62
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 52 AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 66
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.969 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Geschäftszahl
1Ob28/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin E* P*, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 36 NÖ ROG 2014, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 14 R 267/22w-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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