Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 39/24k
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, obwohl ich weiter Geld erhalte?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft ist für sich ein Wert. Wird sie ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zerstört, muss der Schädiger das ersetzen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie die bisherige Gegenleistung weiterhin von jemandem erhalten, der damit nicht den Schädiger entlasten will.
Ihre Arbeitskraft hat einen eigenen Wert. Wird sie durch eine Verletzung ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zerstört, muss der Schädiger das ersetzen. Daran ändert es nichts, wenn Angehörige oder Nachbarn einspringen, sofern sie das nicht in der Absicht tun, den Schädiger zu entlasten.
Wird Ihre Arbeitskraft durch den Unfall beeinträchtigt, ist der entgangene Wert dieser Arbeitskraft ein Verdienstentgang. Zur Bemessung werden meist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft herangezogen. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen Sie sie ohne den Unfall eingesetzt hätten, wobei Sie das behaupten und beweisen müssen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.01.2024, 1 R 163/23f-55
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.871 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob39/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M *, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. W *, beide vertreten durch Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin M*, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 93.012,59 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 35.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 1 R 163/23f-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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