Bekomme ich Ersatz, obwohl Familie und Nachbarn ausgeholfen haben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzungsbedingte Notwendigkeit der Beiziehung von Ersatzkräften im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Ausmaß von 2.643 Stunden.OGH 2 Ob 25/25b, 29.04.2025
- Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte.OGH 6 Ob 75/08k, 07.07.2008
- Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden.OGH 2 Ob 238/07z, 14.02.2008
- Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden.OGH 7 Ob 33/98y, 10.08.1998
- Hier: Bäuerin wird durch Verwandte und Nachbarschaftshilfe entlastet.OGH 8 Ob 86/85, 27.02.1986
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus.OGH 2 Ob 110/81, 01.12.1981
- Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers.OGH 2 Ob 114/80, 17.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 25/25b, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 39/24k, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 43/21v, 24.06.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch. Sie können nur den entgangenen Gesellschaftsgewinn ersetzt verlangen, nicht aber die Kosten, die die Gesellschaft für Ersatzkräfte getragen hat.
Nur jenen Teil des Gewinnausfalls, der Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Für die übrigen Gesellschafter ist ihr eigener Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, den sie nicht ersetzt bekommen. Entgeht Ihnen die Abgeltung für Ihre persönliche Arbeitsleistung, ist das Verdienstentgang.