Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 77/24y
Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Für erbrechtliche Ansprüche läuft die Frist ab Kenntnis der Tatsachen, auf die es ankommt. Diese Frist ist genauso ausgestaltet wie jene für Schadenersatzansprüche. Dass Sie die Rechtslage nicht kannten, schiebt den Beginn der Frist daher nicht hinaus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.09.2023, 9 Cg 5/23f-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.02.2024, 11 R 276/23y-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487a ABGB § 1489 ABGB § 1503 ZPO § 50
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.650 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob77/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.920,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2024, GZ 11 R 276/23y-30, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 2023, GZ 9 Cg 5/23f-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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