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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 1487a

Verjährung erbrechtlicher Ansprüche § 1487a. (1)Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen. (2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die Aneignung durch den Bund.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für erbrechtliche Ansprüche läuft die Frist ab Kenntnis der Tatsachen, auf die es ankommt. Diese Frist ist genauso ausgestaltet wie jene für Schadenersatzansprüche. Dass Sie die Rechtslage nicht kannten, schiebt den Beginn der Frist daher nicht hinaus.

Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann eine Klage überhaupt sinnvoll ist. Anders ist es, wenn einander widersprechende Erbserklärungen vorliegen.

War ein Anspruch aus einem alten Sachverhalt am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt, begann die kurze Frist von drei Jahren an diesem Tag zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die begründenden Umstände kannte. Nach dem 31. Dezember 2019 muss der Gegner mit solchen Ansprüchen daher nicht mehr rechnen.

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