Ab wann weiß ich genug, damit die Frist läuft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (239 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den HaftpflichtversichererOGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025
- Hier: Vorwurf unrichtiger Rechtsansicht / Rechtsauskunft der Behörde.OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024
- Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
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- Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens.OGH 7 Ob 68/23k, 30.08.2023
- Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch sie dass zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt.OGH 4 Ob 14/23x, 28.02.2023
- Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus.OGH 8 Ob 54/17z, 30.05.2017
- Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst die Verjährung nicht per se aus, sondern ebenfalls nur dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen.OGH 8 Ob 54/17z, 30.05.2017
- Auch ein anwaltliches Anspruchsschreiben kann auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Klage objektiv bereits möglich gewesen wäre.OGH 6 Ob 212/13i, 16.12.2013
- Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“.OGH 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
- Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht.OGH 3 Ob 143/12v, 19.09.2012
- Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
- Hier: Sachverständigengutachten zur Berechnung des Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 100/10k, 08.07.2010
- Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.OGH 8 Ob 98/09h, 18.02.2010
- Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess.OGH 2 Ob 158/09p, 26.11.2009
- Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben.OGH 1 Ob 63/09k, 05.05.2009
- Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.OGH 1 Ob 63/09k, 05.05.2009
- Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint.OGH 8 ObA 57/08b, 13.11.2008
- Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell).OGH 8 ObA 57/08b, 13.11.2008
- In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis daher auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.OGH 8 ObA 57/08b, 13.11.2008
- Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint.OGH 8 ObA 56/08f, 13.11.2008
- Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell).OGH 8 ObA 56/08f, 13.11.2008
- In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.OGH 8 ObA 56/08f, 13.11.2008
- Die Kenntnis muss aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten.OGH 6 Ob 80/08w, 05.06.2008
- Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.OGH 1 Ob 241/07h, 06.05.2008
- Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.OGH 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
- Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung.OGH 2 Ob 241/06i, 12.07.2007
- Diese Regel gilt auch für den Fall, dass Schadensursache ein - auch kunstgerechter - Eingriff des Arztes ist, dem eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt.OGH 10 Ob 57/06i, 24.10.2006
- Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet.OGH 6 Ob 172/05w, 16.02.2006
- Wann dies jeweils der Fall ist, hängt naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.OGH 6 Ob 194/05f, 16.02.2006
- Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.OGH 5 Ob 92/05y, 20.12.2005
- Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten.OGH 2 Ob 88/04m, 29.04.2004
- Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich.OGH 2 Ob 7/04z, 12.02.2004
- Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann.OGH 2 Ob 58/02x, 21.05.2003
- Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.OGH 10 Ob 1/03z, 29.04.2003
- Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen.OGH 7 Ob 93/02f, 09.10.2002
- Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers.OGH 7 Ob 93/02f, 09.10.2002
- Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 5 Ob 182/02d, 01.10.2002
- Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich.OGH 1 Ob 127/02m, 13.08.2002
- Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251).OGH 5 Ob 32/01v, 13.01.2001
- Dazu gehören neben dem eingetretenen Schaden auch dessen Ursache sowie Elemente der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens des Schädigers.OGH 5 Ob 32/01v, 13.01.2001
- Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.OGH 6 Ob 150/00b, 14.12.2000
- Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 2 Ob 178/98k, 23.09.1999
- Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.OGH 4 Ob 313/98b, 13.07.1999
- Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten.OGH 6 Ob 273/98k, 29.10.1998
- Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren.OGH 2 Ob 148/98y, 25.06.1998
- Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens.OGH 4 Ob 325/97s, 25.11.1997
- Hier: Ärztlicher Kunstfehler.OGH 4 Ob 325/97s, 25.11.1997
- Eine solche Erfolgsaussicht besteht aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.OGH 9 Ob 319/97w, 22.10.1997
- Dies umfasst auch die Kenntnis der Person des Schädigers.OGH 7 Ob 2091/96t, 26.02.1997
- Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Maßgeblich hiefür sind die Umstände des Einzelfalls. Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Die Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise, erfüllt sein. (hier: "Hauptschaden" eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte). Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten.OGH 5 Ob 2101/96y, 21.05.1996
- Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- Beginn der Verjährungsfrist jedoch erst mit strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers.OGH 2 Ob 597/93, 25.08.1994
- Bis zur völligen Gewissheit des Prozesserfolges wird der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben.OGH 1 Ob 42/90, 06.03.1991
- Über die Beweislage muss der Geschädigte freilich nicht Kenntnis haben. Er kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht.OGH 3 Ob 560/86, 01.10.1986
- Vorhersehbarkeit des Schadeneintrittes vor Erschöpfung des Instanzenzuges, gegebenenfalls vor Entscheidung durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof.OGH 2 Ob 607/85, 12.11.1985
- Mag er auch den ganzen Umfang des Schadens in diesem Zeitpunkt noch nicht kennen.OGH 8 Ob 567/82, 19.03.1983
- Hier: InteressenklageOGH 7 Ob 546/77, 31.03.1977
- Der Satz, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, muss grundsätzlich dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sondern auch die einer Feststellungsklage in Betracht zu ziehen ist.OGH 2 Ob 333/74, 13.03.1975
- Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages.OGH 4 Ob 512/69, 18.03.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 239.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 27/26b, 24.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 109/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 48/25x, 22.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.