Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 53/24w
Worum es ging: Muss die Anordnung des Gerichts erforderlich und verhältnismäßig sein?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
Eine Erziehungsberatung wird angeordnet, wenn die Persönlichkeit oder die seelische Verfassung eines Elternteils dazu Anlass gibt. Ziel ist, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine dauerhafte Änderung ihrer Haltung zu fördern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 18.04.2024, 3 R 92/24p-305
Zitierte Paragrafen
ABGB § 138 AußStrG § 107 AußStrG § 44 AußStrG § 62
Entscheidungstext
37 Absätze, 8.815 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9Ob53/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. E*, geboren am *, 2. N*, geboren am *, und 3. T*, geboren am *, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. J*, diese vertreten durch Matt Anwälte OG in Bregenz, wegen Obsorge und Kontaktrecht (hier: Elternberatung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. April 2024, GZ 3 R 92/24p-305, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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