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Was kann das Gericht anordnen, damit ich mein Kind sehe?

betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 21.

Genannte Normen

AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3

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