Was kann das Gericht anordnen, damit ich mein Kind sehe?
betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
- Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
- Hier: Obsorgeentziehung und Fremdunterbringung hinsichtlich eines autistischen KindesOGH 9 Ob 58/24f, 22.01.2025
- hier: Keine Unvertretbarkeit der neuerlich aufgetragenen Elternberatung, da diese zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und die einzige gelindere Maßnahme bei drohender Fremdbetreuung ist.OGH 9 Ob 53/24w, 26.06.2024
- Hier: Vorläufiges begleitetes Kontaktrecht mit der Auflage, in dieser Zeit mit den Kindern nur dann polnisch zu sprechen, wenn die Besuchsbegleitung polnischsprachiges Personal zur Verfügung stellen kann.OGH 8 Ob 2/20g, 24.04.2020
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier iZm vorläufiger Obsorgenentziehung gem § 107 Abs 2 AußStrG.OGH 3 Ob 9/18x, 21.03.2018
- Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen.OGH 1 Ob 147/17z, 30.08.2017
- Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.OGH 4 Ob 225/16s, 20.12.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 125/25a, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 91/25s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/25k, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 53/24w, 26.06.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 122/19f, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 54/19f, 25.04.2019, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
Verwandte Fragen
Familienrecht · Zusammenhang mit dem Obsorgeverfahren
Familienrecht · Besuchsrecht als Entscheidung im Einzelfall
Familienrecht · Durchsetzung einer Kontaktregelung
Familienrecht · Vorläufige Maßnahmen zum Kindeswohl
Familienrecht · Örtliche Beschränkung des Kontaktrechts