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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 27/24x

Worum es ging: Zählt beim Gesetz nur der Wortlaut?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wortlaut und Aufbau des Gesetzes gehen der Entstehungsgeschichte nur dort vor, wo allein diese Gesichtspunkte in Frage stehen. Führt das wörtliche Verständnis zu Widersprüchen oder zu einem Ergebnis, das dem allgemeinen Wertungsverständnis widerspricht, darf auch die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Selbst ein klarer Wortlaut ist keine unüberschreitbare Grenze, wie die im Gesetz vorgesehene sinngemäße Anwendung zeigt.

Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 97 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.750 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9ObA27/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) Feststellung und 2.) 3.423,87 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 8 Ra 83/23v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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