Zählt beim Gesetz nur der Wortlaut?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsument
Wortlaut und Aufbau des Gesetzes gehen der Entstehungsgeschichte nur dort vor, wo allein diese Gesichtspunkte in Frage stehen. Führt das wörtliche Verständnis zu Widersprüchen oder zu einem Ergebnis, das dem allgemeinen Wertungsverständnis widerspricht, darf auch die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Selbst ein klarer Wortlaut ist keine unüberschreitbare Grenze, wie die im Gesetz vorgesehene sinngemäße Anwendung zeigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft.OGH 5 Ob 118/07z, 13.07.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 10 ObS 81/25x, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 27/24x, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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