Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 40/24h

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.

Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.011 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9ObA40/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch die Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 10.913 EUR brutto sA und Feststellung (3.700 EUR; Streitwert: 14.613 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2024, GZ 12 Ra 8/24v-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail