Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 92/24m
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.04.2024, 3 R 9/24h-121.1
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Geschäftszahl
3Ob92/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 51.296,37 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. April 2024, GZ 3 R 9/24h-121.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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