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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 212/23d

Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.

Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.

Ob durch die Veröffentlichung eines Bildes Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, wird nicht nach Ihrem persönlichen Empfinden beurteilt. Maßgeblich ist, ob die von Ihnen geltend gemachten Interessen bei sachlicher Prüfung des Einzelfalls schützenswert sind.

Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.461 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Geschäftszahl

6Ob212/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und 6.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2023, GZ 1 R 98/23y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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