Kann ich die Formulierung des Verbots im Urteil bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsumenten
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassungsbegehren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt.OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 86/07a, 25.05.2007
- Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde.OGH 4 Ob 30/04x, 16.03.2004
- Unterlassungsgeboten darf eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 182/03y, 23.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 57.
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 36/25k, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 35/25p, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 212/23d, 03.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 198/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/22h, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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