Wann verletzt ein veröffentlichtes Foto meine Interessen?
betrifft Abgebildete, Medien, Fotografen
Ob durch die Veröffentlichung eines Bildes Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, wird nicht nach Ihrem persönlichen Empfinden beurteilt. Maßgeblich ist, ob die von Ihnen geltend gemachten Interessen bei sachlicher Prüfung des Einzelfalls schützenswert sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz.OGH 6 Ob 212/23d, 03.07.2024
- Hier: Interessen des Abgebildeten prävalierendes Illustrationsinteresse in Zusammenhang mit einer Politberichterstattung von besonderem öffentlichen Interesse bejaht.OGH 6 Ob 52/20w, 18.02.2021
- Der Umstand, dass der Bildberichterstattung über ein Illustrationsinteresse hinaus ein eigenständiger Nachrichtenwert nicht zukommt, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten.OGH 6 Ob 52/20w, 18.02.2021
- Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden.OGH 6 Ob 52/20w, 18.02.2021
- Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung.OGH 6 Ob 52/20w, 18.02.2021
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter.OGH 4 Ob 31/20t, 02.07.2020
- Es kommt nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde, sondern es ist maßgebend, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird.OGH 6 Ob 52/16i, 24.10.2016
- Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen.OGH 4 Ob 187/14z, 17.02.2015
- Hier: Überwiegen der Interessen eines Polizeijuristen an seiner Anonymität bei einem Bericht über ein gegen ihn geführtes Steuerverfahren, da dies kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse ist.OGH 4 Ob 102/14z, 17.09.2014
- Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse ist als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen.OGH 4 Ob 124/13h, 17.02.2014
- Hier: Unwahrer Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung.OGH 4 Ob 49/12b, 17.04.2012
- Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt.OGH 4 Ob 174/10g, 10.05.2011
- Hier: § 77 UrhG.OGH 4 Ob 3/11m, 12.04.2011
- Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen.OGH 4 Ob 155/09m, 29.09.2009
- Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen; auf die Prüfung eines eigenen Veröffentlichungsinteresses des Beitragstäters kommt es hingegen nicht an.OGH 4 Ob 112/09p, 08.09.2009
- Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 211/05f.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel.OGH 6 Ob 57/06k, 07.11.2007
- Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird.OGH 4 Ob 167/06x, 28.09.2006
- Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn das Bild eines Jugendlichen veröffentlicht wird, der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde.OGH 4 Ob 224/00w, 03.10.2000
- Ist das veröffentlichte Bildnis des allgemein bekannten Klägers in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers nicht.OGH 4 Ob 2247/96m, 17.09.1996
- Die Frage, ob eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text berechtigte Interessen verletzt, kann in aller Regel allein auf Grund des Textes beurteilt werden, ohne dass es irgendwelcher Feststellungen über konkrete nachteilige Auswirkungen bedürfte.OGH 4 Ob 57/95, 11.07.1995
- Photo von kosmetischen Operationen.OGH 4 Ob 18/94, 08.03.1994
- Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden.OGH 4 Ob 5/89, 14.03.1989
- Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. - "Frustrierte Jungwähler"OGH 4 Ob 363/87, 29.09.1987
- Aipag-ORF-TozzerOGH 4 Ob 304/77, 08.02.1977
- KinderdorfOGH 4 Ob 38/76, 25.05.1976
- Behauptet aber derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Compose eines Fotomodells § 146 StG Anzeige § 146 StG.OGH 4 Ob 318/75, 24.06.1975
- Toni SailerOGH 4 Ob 338/73, 27.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 81.
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 212/23d, 03.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §78
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