Kann ich mich gegen Angriffe auf einen Verstorbenen wehren?
günstig für Angehöriger betrifft Angehörige, Erbe, Medien
Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Aufgrund des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ist auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dergleichen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich.OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023
- Der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz keinen herabgesetzten Maßstab in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen lässt.OGH 6 Ob 212/20z, 18.02.2021
- Zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts findet sich vielfach die Formulierung, im Rahmen des Schutzes seiner Ehre sei der Verstorbene nur davor geschützt, dass sein Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt wird. Der Leitentscheidung 6 Ob 283/01p kann diese Einschränkung auf grob entstellende Berichterstattung allerdings nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist nur davon die Rede, dass das Lebensbild „jedenfalls“ bzw „wenigstens“ gegen grobe Ehrverletzungen geschützt ist. Damit ist aber ein Mindestschutz, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen.OGH 6 Ob 212/20z, 18.02.2021
- Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt nicht schon davor, in einem Bericht als Täter einer Straftat bezeichnet zu werden, wenn der Verstorbene wegen dieser strafbaren Handlung nicht rechtskräftig verurteilt wurde.OGH 6 Ob 226/16b, 25.10.2017
- Die Interessen des Verstorbenen spielen bei der Wahrung seines Andenkens eine besondere Rolle.OGH 4 Ob 224/13i, 25.03.2014
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- Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z).OGH 4 Ob 224/13i, 25.03.2014
- Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 203/13a, 17.02.2014
- Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen.OGH 6 Ob 57/06k, 07.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 212/23d, 03.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- ABGB § 531 · Verlassenschaft
- ABGB § 1330
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