Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 80/24m
Worum es ging: Wann muss ich auch den alten Vertrag im Original beilegen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 15.09.2023
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
152 Absätze, 10.594 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob80/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G*, vertreten durch Dr. Alice Grabenwarter LL.M., öffentliche Notarin in Mank, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZZ * und * KG *, EZ * KG * sowie EZZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, AZ 7 R 140/23b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 15. September 2023, TZ 4451/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).