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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 80/24m

Worum es ging: Wann muss ich auch den alten Vertrag im Original beilegen?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.

Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.

Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 87

Entscheidungstext

152 Absätze, 10.594 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob80/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G*, vertreten durch Dr. Alice Grabenwarter LL.M., öffentliche Notarin in Mank, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZZ * und * KG *, EZ * KG * sowie EZZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, AZ 7 R 140/23b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 15. September 2023, TZ 4451/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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