Wann muss ich auch den alten Vertrag im Original beilegen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist.OGH 5 Ob 269/08g, 09.12.2008
- Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekämpft und bestätigt wird.OGH 5 Ob 110/06x, 27.06.2006
- Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen.OGH 5 Ob 197/05i, 20.09.2005
- Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen.OGH 5 Ob 197/05i, 20.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 80/24m, 04.07.2024
- OGH 5 Ob 232/22m, 14.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 166/22f, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/22m, 29.08.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 32/21y, 20.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 59/20t, 04.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/19s, 17.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.