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Was macht eine Urkunde überhaupt zur Grundbuchsurkunde?

betrifft Antragsteller, Käufer, Notare, Anwälte
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. So muss zB der Privaturkunde, auf Grund der die Einverleibung eines Rechtes begehrt wird, ein gültiger Rechtsgrund für das einzutragende Recht zu entnehmen sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 15.

Im Gesetz

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