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Genügt es, nur den Ergänzungsvertrag im Original vorzulegen?

betrifft Käufer, Verkäufer, Antragsteller
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 8.

Im Gesetz

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