Genügt es, nur den Ergänzungsvertrag im Original vorzulegen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Antragsteller
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigt und bestätigt wird.OGH 5 Ob 110/06x, 27.06.2006
- Wird in einem dem Grundbuchsgesuch beigelegten Ergänzungsvertrag ausdrücklich auf Bestimmungen der der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde Bezug genommen, ist die Vorlage auch dieser Grundbuchsurkunde im Original oder der ausdrückliche Hinweis auf das Erliegen der Originalurkunde beim Grundbuchsgericht Voraussetzung der Bewilligung.OGH 5 Ob 40/06b, 21.03.2006
- Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen.OGH 5 Ob 197/05i, 20.09.2005
- Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen.OGH 5 Ob 197/05i, 20.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 5 Ob 80/24m, 04.07.2024
- OGH 5 Ob 232/22m, 14.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 166/22f, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/20t, 04.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/19s, 17.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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