GBG 1955 § 87
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Teilausfertigung oder ein Auszug des Scheidungsvergleichs reicht als Grundlage für die Eintragung nicht aus. Auch ein Vermerk des Familiengerichts, der Auszug enthalte alle die Liegenschaft betreffenden Vereinbarungen, ändert daran nichts, weil dieses Gericht für die Prüfung im Grundbuchsverfahren nicht zuständig ist.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Nein. Die Urkunden, auf die sich die Eintragung stützt, müssen im Original vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Abschrift bereits in der Urkundensammlung liegt, und auch dann, wenn das Original verloren ging. Liegt das Original schon bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo.
Ja. Die Vorlage des Originals ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Urkunde bei einem früheren Antrag schon vorgelegt haben und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. Liegt das Original bereits bei Gericht, müssen Sie im Antrag genau angeben, wo es aufbewahrt wird.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
Ja. Die Ausfertigung eines Notariatsakts gilt für das Grundbuch als Original. Besteht sie darin, dass der gesamte Notariatsakt samt Vollmacht kopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, hat auch die beigebundene Vollmacht die Eigenschaft eines Originals. Bei öffentlichen Urkunden genügt die Vorlage einer Ausfertigung.
Ja. Seit 1. Mai 2012 müssen Rechtsanwälte und andere verpflichtete Teilnehmer den elektronischen Rechtsverkehr nutzen; ein Verstoß gilt als Formmangel, der zu verbessern ist, sonst wird die Eingabe zurückgewiesen. Bis dahin war die Vorschrift bloß eine Ordnungsvorschrift, und ein persönlich überreichtes Grundbuchsgesuch durfte deswegen nicht abgewiesen werden. Der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.