Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 83/24b
Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schärding, 17.08.2023, 2 C 334/20f-29 teilweise aufgehoben wurde
- Landesgericht Ried im Innkreis, 11.12.2023, 18 R 38/23b-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 273
Entscheidungstext
49 Absätze, 24.237 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob83/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.626,04 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. Dezember 2023, GZ 18 R 38/23b-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 17. August 2023, GZ 2 C 334/20f-29 teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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