Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 85/24x
Worum es ging: Gilt der Vertrag schon, wenn ich unterschrieben habe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie ein Angebot annehmen, wird der Vertrag nicht schon durch Ihre Unterschrift wirksam. Ihre Annahme muss dem anderen auch zugehen. Erst mit dem Zugang ist der Vertrag geschlossen.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 06.11.2023
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob85/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers D*, geboren am *, vertreten durch Bischof Zorn und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 8. Februar 2024, AZ 17 R 3/24y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 6. November 2023, TZ 6290/2023, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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