Reicht die unterschriebene Annahme für die Eintragung im Grundbuch?
betrifft Käufer, Verkäufer, Antragsteller, Notare
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Rechtswirkung der Erklärung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an.OGH 5 Ob 85/24x, 04.07.2024
- Aufgrund eines im Rahmen privater Postzustellung verwendeten Übernahmsscheines iSd § 131 PostO kann keine Einverleibung aber die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG).OGH 5 Ob 91/05a, 30.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 85/24x, 04.07.2024
- OGH 5 Ob 63/22h, 21.12.2022
- OGH 5 Ob 212/19s, 17.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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