Gilt der Vertrag schon, wenn ich unterschrieben habe?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Wenn Sie ein Angebot annehmen, wird der Vertrag nicht schon durch Ihre Unterschrift wirksam. Ihre Annahme muss dem anderen auch zugehen. Erst mit dem Zugang ist der Vertrag geschlossen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie (§ 862a ABGB) eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versicherungsvertrag.OGH 7 Ob 78/19z, 23.10.2019
- Das Versprechen des Schenkers ist zwar von einer Gegenleistung unabhängig. Deswegen entfällt aber noch nicht das Erfordernis der Annahmeerklärung, weil selbst Schenkungen einen Vertrag darstellen und der Zustimmung des Beschenkten bedürfen. Im Schweigen allein kann eine schlüssige Zustimmung zu einem Vertrag ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht erblickt werden.OGH 6 Ob 201/99y, 21.10.1999
- Mit dem Zugang an den Anbotssteller wird die Annahme wirksam und unwiderruflich.OGH 8 Ob 78/78, 31.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014094 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 85/24x, 04.07.2024
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Zugang der Annahmeerklärung im Grundbuch
Vertragsrecht · Annahme mit Änderungen
Vertragsrecht · Vertragsabschluss durch tatsächliches Handeln
Vertragsrecht · Vorbehaltlose Annahme eines Angebots
Vertragsrecht · Zustandekommen eines Vertrags