Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 18/24y
Worum es ging: Zählt jede Leistung meines Arbeitgebers als Entgelt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Arbeitsrecht wird der Begriff des Entgelts weit verstanden und umfasst die verschiedensten Arten von Leistungen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Funktion der Leistung.
Für die Dauer der Überlassung ist auf jenes Mindestentgelt Bedacht zu nehmen, das im Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, nach dem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten zu zahlen ist. Das gilt, sofern dieses Entgelt höher ist als Ihr Grundentgelt.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Ja. Die Gleichstellung beim Entgelt während der Überlassung erfasst seit 2024 nicht mehr nur das laufende, meist monatlich fällige Entgelt, sondern das Entgelt im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn. Bis dahin bezog der Rechtssatz die Regel nur auf die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen; aus ihm ließ sich daher keine Gleichstellung etwa bei der Abfertigung ableiten.
Seit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie ist die Entgeltregelung für überlassene Arbeitskräfte weit zu verstehen. Sie erfasst nicht nur das regelmäßig, meist monatlich fällige Entgelt, sondern beruht auf dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 08.03.2023, 28 Cga 86/22d-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2023, 9 Ra 71/23m-18
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Geschäftszahl
9ObA18/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*, beide vertreten durch die Greindl & Köck Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 306,20 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse: 277,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 9 Ra 71/23m-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. März 2023, GZ 28 Cga 86/22d-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 277,50 EUR brutto samt 4% Zinsen seit 23. 8. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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