Muss ich als Leiharbeiter gleich viel verdienen wie die Stammbelegschaft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.07.2024 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 10 Abs 1 S 1 AÜG ist nach der Umsetzung LeiharbeitsRL so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt. (vgl RSOGH 9 ObA 18/24y, 23.07.2024
- Aufgrund der LeiharbeitsRL und der nationalen Umsetzung ist diese Rechtsprechung nicht mehr in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten.OGH 9 ObA 18/24y, 23.07.2024
- Der Versuch, allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine allgemeine Regel abzuleiten, nach der der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Abfertigungsansprüche mit den Dienstnehmern des Beschäftigungsbetriebs gleichgestellt werden muss, muss daher erfolglos bleiben.OGH 9 ObA 158/07m, 17.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 18/24y, 23.07.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AÜG §10 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.