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Muss ich als Leiharbeiter gleich viel verdienen wie die Stammbelegschaft?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Leiharbeiter, überlassene Arbeitnehmer, Überlasser, Beschäftigerbetriebe, Arbeitgeber
Ja. Die Gleichstellung beim Entgelt während der Überlassung erfasst seit 2024 nicht mehr nur das laufende, meist monatlich fällige Entgelt, sondern das Entgelt im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn. Bis dahin bezog der Rechtssatz die Regel nur auf die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen; aus ihm ließ sich daher keine Gleichstellung etwa bei der Abfertigung ableiten.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 9 ObA 18/24y, 23.07.2024 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.07.2024 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2008)

Die Entgeltsregelung des § 10 Abs 1 AÜG bezieht sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AÜG §10 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Lohn überlassener Arbeitskräfte

Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.

günstig für Arbeitgeber Überlassung und Arbeitgeber des Leiharbeiters

Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.

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