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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 57/23i

Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob jemand Flüchtling ist?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Menschen mit subsidiärem Schutz stehen im Wesentlichen so da wie anerkannte Flüchtlinge. Sie werden deshalb auch beim Unterhaltsvorschuss gleich behandelt. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Vorschuss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.107 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

10Ob57/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes N*, geboren * 2017, vertreten durch das Land * als Kinder- und Jugendhilfeträger *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2023, GZ 42 R 279/23z-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2023, GZ 2 Pu 86/21b-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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