OGH 6 Ob 52/24a
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 16.01.2024, 20 R 305/23b
Zitierte Paragrafen
ABGB § 162 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.925 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
6Ob52/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N* H*, geboren am * 2020, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter D* M*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 20 R 305/23b, 20 R 306/23z-214, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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