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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Niederösterreich

OGH 6 Ob 52/24a

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 162 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.925 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

6Ob52/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N* H*, geboren am * 2020, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter D* M*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 20 R 305/23b, 20 R 306/23z-214, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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