Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beteiligte
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 07.07.2026 (157 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz; er kann daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 199/25p, 29.01.2026
- Wenn das Rekursgericht die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für geboten hält, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.OGH 2 Ob 282/05t, 21.09.2006
- UnterbringungsverfahrenOGH 6 Ob 144/98i, 16.07.1998
- Pflegschaftsverfahren.OGH 1 Ob 415/97d, 27.01.1998
- Sofern diese nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen oder die Annahmen der zweiten Instanz aktenwidrig sind.OGH 4 Ob 582/80, 16.12.1980
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- BesuchsrechtOGH 3 Ob 660/79, 19.03.1980
- Wenn der Aufhebungsbeschluss nicht von aktenwidrigen Umständen ausgeht.OGH 7 Ob 586/79, 28.03.1979
- Bei richtiger rechtlicher Beurteilung.OGH 1 Ob 769/78, 10.01.1979
- Er muss daher bei der rechtlichen Beurteilung von dem Rekursgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen.OGH 6 Ob 652/78, 29.06.1978
- EnteignungsverfahrenOGH 5 Ob 584/77, 04.12.1977
- Auch im EntmündigungsverfahrenOGH 5 Ob 109/74, 15.05.1974
- Wenn diese auf keiner unrichtigen rechtliche Beurteilung der Sache beruhen, die aufgetragene Beweisergänzung also den entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.OGH 5 Ob 185/73, 24.10.1973
- Der OGH kann jedoch zusätzliche Feststellungen aus dem Sachverständigen - Gutachten treffen.OGH 5 Ob 18/73, 14.02.1973
- Sofern das Rekursgericht von einer richtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist.OGH 6 Ob 170/72, 12.10.1972
- Überprüfung der Beweiswürdigung durch den OGH.OGH 5 Ob 193/71, 01.09.1971
- Im Außerstreitverfahren kann auch der OGH (im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses) die Beweiswürdigung überprüfen (so schon 3 Ob 161/51, 8 Ob 5/66, 5 Ob 248/67).OGH 5 Ob 310/68, 18.12.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 157.
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 199/25p, 29.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 179/25g, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 152/25x, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 7 Ob 11/25f, 29.01.2025
- OGH 4 Ob 216/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 144/24p, 23.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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