Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 88/24b
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Die Regel über abweichende Versicherungsscheine gilt für jede Abweichung vom Antrag, gleichgültig ob sie Sie benachteiligt oder begünstigt. Die zusätzlichen Schutzbestimmungen greifen dagegen nur bei Abweichungen, die Sie benachteiligen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Die vereinbarten örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Versicherung und auch die zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten ebenso gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer muss deshalb nie mehr leisten als bei einem ordentlich laufenden Versicherungsverhältnis.
Bei einer echten Gruppenversicherung schließt jemand einen Vertrag zugunsten der Mitglieder der Gruppe ab, die dadurch geschützt sind. Bei einer unechten Gruppenversicherung wird dagegen nur ein Rahmenvertrag geschlossen, der die Eckpunkte festlegt. Die eigentlichen Versicherungsverträge schließt dann jedes Mitglied im eigenen Namen ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 05.04.2023, 87 Cg 31/22m-8
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.11.2023, 5 R 124/23d-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Geschäftszahl
7Ob88/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P*, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. November 2023, GZ 5 R 124/23d-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. April 2023, GZ 87 Cg 31/22m-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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