Bin ich über eine Versicherung meiner Kammer selbst versichert?
betrifft Versicherungsnehmer, Kammermitglieder, Arbeitnehmer, Versicherer
Bei einer echten Gruppenversicherung schließt jemand einen Vertrag zugunsten der Mitglieder der Gruppe ab, die dadurch geschützt sind. Bei einer unechten Gruppenversicherung wird dagegen nur ein Rahmenvertrag geschlossen, der die Eckpunkte festlegt. Die eigentlichen Versicherungsverträge schließt dann jedes Mitglied im eigenen Namen ab.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als "echte Gruppenversicherung" bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar (vgl 7 Ob 206/22b mwN). Bei der unechten Gruppenversicherung schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rahmenvereinbarung der Ärztekammer für Kärnten.OGH 7 Ob 88/24b, 28.08.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 88/24b, 28.08.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
VersVG §178m
Verwandte Fragen
Versicherung · Versicherung für fremde Rechnung
Versicherung · Voraussetzungen der Fremdversicherung
Versicherung · Verfügungsrecht bei der Fremdversicherung
Versicherung · Vorrang des Geschädigten beim Selbstbehalt
Vertragsrecht · Inhalt eines Garantievertrags