Was gilt, wenn die Polizze von meinem Antrag abweicht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind.OGH 7 Ob 242/06y, 31.01.2007
- Abweichungen im Sinne des § 5 VersVG sind auch solche in den zugrundeliegenden (Versicherungsbedinungen) Bedingungen.OGH 7 Ob 69/01z, 27.04.2001
- Hier: Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar.OGH 7 Ob 53/87, 12.11.1987
- Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält.OGH 7 Ob 53/87, 12.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 7 Ob 88/24b, 28.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 114/18t, 04.07.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lehnt die Versicherung Ihre Forderung mit einer bestimmten Begründung ab, verzichtet sie damit nicht auf andere Einwände. Sie darf sich später auch auf Gründe stützen, die sie schon damals gekannt hat.
In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.