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Zahlt die Haftpflichtversicherung des Schädigers trotz Ausschlüssen?

günstig für Versicherer betrifft Geschädigte, Versicherungsnehmer, Versicherer
Die vereinbarten örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Versicherung und auch die zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten ebenso gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer muss deshalb nie mehr leisten als bei einem ordentlich laufenden Versicherungsverhältnis.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. § 158c VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

VersVG §158c Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Der Ausschluss vom Versicherungsschutz greift nur, wenn die Pflicht wissentlich, also vorsätzlich verletzt wurde; bedingter Vorsatz genügt dafür. Der Versicherte muss die Pflicht gekannt und gewusst haben, dass sein Verhalten sie nicht erfüllt. Ein Irrtum über die Pflicht oder bloße Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

günstig für Versicherungsnehmer Haftpflichtdeckung bei Schäden aus Verträgen

Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.

Verwandte Fragen

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