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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.09.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 125/24g

Worum es ging: Kann ich einen laufenden Vertrag aus wichtigem Grund sofort beenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.

Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 226 ZPO § 50

Entscheidungstext

41 Absätze, 9.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Geschäftszahl

2Ob125/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. Mai 2024, GZ 21 R 83/24p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 15. Jänner 2024, GZ 18 C 296/23g-18, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.615,60 EUR (darin enthalten 381 EUR Barauslagen und 205,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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