Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 145/24p
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ob jemand ein Rechtsmittel erheben darf, ist eine andere Frage als die, wer Partei des Verfahrens ist. Meist setzt das eine das andere voraus, doch kann der Gesetzgeber beides unterschiedlich regeln. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 18.06.2024, 33 R 52/24w
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
30 Absätze, 4.437 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
4Ob145/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Markenrechtssache der Anmelderin A* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Umschreibung einer Marke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 33 R 52/24w, 33 R 53/24t-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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