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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 145/24p

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Ob jemand ein Rechtsmittel erheben darf, ist eine andere Frage als die, wer Partei des Verfahrens ist. Meist setzt das eine das andere voraus, doch kann der Gesetzgeber beides unterschiedlich regeln. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

30 Absätze, 4.437 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Geschäftszahl

4Ob145/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Markenrechtssache der Anmelderin A* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Umschreibung einer Marke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 33 R 52/24w, 33 R 53/24t-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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