Darf ich Rechtsmittel erheben, obwohl ich nicht Partei bin?
betrifft Beteiligte, Antragsteller, Angehörige, Betroffene
Ob jemand ein Rechtsmittel erheben darf, ist eine andere Frage als die, wer Partei des Verfahrens ist. Meist setzt das eine das andere voraus, doch kann der Gesetzgeber beides unterschiedlich regeln. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung in der Regel voraussetzt, handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen, die vom Gesetzgeber auch durchaus unterschiedlich geregelt werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung der Parteistellung und daran anknüpfend der Rechtsmittellegitimation richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.OGH 4 Ob 145/24p, 10.09.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 145/24p, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/20s, 27.05.2020
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 IA; AußStrG 2005 §45 IC3; AußStrG 2005 §54 Abs2
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Eigenes Rechtsmittel der betroffenen Person
Verfahrensrecht · Parteistellung des Antragstellers
Familienrecht · Parteistellung des Erwachsenenvertreters
Verfahrensrecht · Rechtsschutzinteresse beim Rekurs
Verfahrensrecht · Rechtsmittel bei Berichtigung der Parteienbezeichnung