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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 36/24b

Worum es ging: Bekomme ich Vorschuss, wenn das Eintreiben aussichtslos scheint?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.

Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.

Auch inhaltliche Mängel eines Antrags auf Zwangsvollstreckung können Sie nachträglich verbessern. Der Antrag muss deshalb nicht sofort abgewiesen werden.

Der Vorschuss auf den Unterhalt ist gegenüber der Eintreibung beim Unterhaltspflichtigen nachrangig. Es genügt daher nicht, dass irgendwann einmal ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wurde. Dieser Antrag muss mit dem Vorschussantrag zusammenhängen und Aussicht darauf bieten, den Unterhalt tatsächlich hereinzubringen.

Damit ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird, muss sich die Zwangsvollstreckung auf alle Unterhaltsbeträge beziehen, für die Sie einen Vorschuss wollen. Das gilt auch für den bereits fälligen Betrag des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts müssen Sie so rechtzeitig nachkommen, dass die Vollstreckung noch vor der Entscheidung bewilligt werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 290a EO § 295 EO § 54b EO § 54d EO § 7

Entscheidungstext

42 Absätze, 14.150 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Geschäftszahl

10Ob36/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M*, geboren am * 2011, und 2. A*, geboren am * 2018, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (*), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2024, GZ 48 R 74/24y und 48 R 75/24w-23, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 2024, GZ 83 Pu 173/23w-3 und 4, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Jänner 2024, GZ 83 Pu 173/23w-7, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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