Kann ich einen fehlerhaften Antrag auf Pfändung noch verbessern?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen.OGH 3 Ob 151/16a, 23.11.2016
- Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt.OGH 3 Ob 53/08b, 08.05.2008
- Hier: Mit den Mitteln des § 355 EO wurde „Beseitigung" begehrt.OGH 3 Ob 232/06y, 22.02.2007
- Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden.OGH 3 Ob 162/05b, 24.08.2005
- Für den Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, führt dieser Inhaltsmangel zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die Abweisung eines Exekutionsantrags wegen gänzlichen Fehlens einer Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ist erst nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zulässig.OGH 3 Ob 162/05b, 24.08.2005
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Exekutionsantrag nach § 346 EO mit den Mitteln des § 354 EO.OGH 3 Ob 189/01t, 19.12.2001
- Die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels ist kein inhaltlicher Mangel. Ein Verbesserungsversuch ist daher nicht notwendig.OGH 3 Ob 189/01t, 19.12.2001
- Mangelt es jedoch nur an der Schlüssigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen.OGH 3 Ob 161/00y, 29.01.2001
- Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte.OGH 3 Ob 243/00g, 30.10.2000
- Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß § 355 Abs 1 EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar.OGH 3 Ob 243/00g, 30.10.2000
- Nur das insbesonders in § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig.OGH 3 Ob 22/00g, 28.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 10 Ob 36/24b, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 54 · Antrag auf Exekutionsbewilligung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 84
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Exekutionsantrag, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist von Amts wegen abzuweisen. Auch im Rechtsmittelverfahren darf noch darauf hingewiesen werden, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.