Bekomme ich Vorschuss, wenn das Eintreiben aussichtslos scheint?
günstig für Kind betrifft Kinder, obsorgeberechtigte Elternteile, Unterhaltspflichtige
Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Exekutionsantrag muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen beim zuständigen Gericht eingelangt sein.OGH 10 Ob 37/14k, 25.11.2014
- Der weite Wortlaut des § 3 Z 2 UVG in der novellierten Fassung ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Vorschussantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.OGH 10 Ob 56/10y, 14.09.2010
- Hier: Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 10 Ob 44/08f, 22.04.2008
- Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz.OGH 10 Ob 44/08f, 22.04.2008
- Hier: Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG.OGH 6 Ob 114/07v, 21.06.2007
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- Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz.OGH 6 Ob 114/07v, 21.06.2007
- Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen.OGH 2 Ob 241/01g, 02.10.2001
- Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO besagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre.OGH 2 Ob 166/01b, 09.07.2001
- Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muss.OGH 2 Ob 166/01b, 09.07.2001
- Maßgebend für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz.OGH 2 Ob 2331/96z, 24.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076052 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 35.
- OGH 10 Ob 36/24b, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 45/18t, 13.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/17b, 18.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/16b, 19.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §4 Z1
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